Oft gestellte Fragen zum Weiterbildungsscheck Sachsen
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind, Arbeitnehmer und Beschäftigte, die nicht dem öffentlichen Dienst zugeordnet werden. Dabei ist es unerheblich, ob Sie in Teilzeit arbeiten, befristet beschäftigt sind, sich in Elternzeit befinden oder Zivildienst leisten. Von der Förderung ausgeschlossen sind Auszubildende, Rentner, Studenten und Beschäftigte in Altersteilzeit.
Kann ich die Förderung auch während der Elternzeit in Anspruch nehmen?
Sie erhalten die Förderung, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Beispiel: Bei unbefristeten Arbeitsverträgen ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit und besteht folglich fort.
Wann kann ich mich zur Weiterbildung anmelden?
Melden Sie sich erst verbindlich für Ihre Weiterbildung an, nachdem Ihr Weiterbildungsscheck bewilligt wurde. Ihren Antrag auf Förderung sollten Sie mindestens sechs Wochen vor Ihrer verbindlichen Anmeldung bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) einreichen.
Kann ich mir auch eine Weiterbildung außerhalb Sachsen suchen?
Ja, Ihre Weiterbildung darf auch außerhalb Sachsens stattfinden. Vorbedingung für die Förderung durch den Weiterbildungsscheck ist lediglich, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Sachsen haben.
Was gehört in meinen Antrag?
Zu Ihrem Antrag gehören:
- Das ausgefüllte und unterschriebeneAntragsformular
- Eine Kopie Ihres Personalausweises (beidseitig und gültig)
- Ein Nachweis Ihres Jahreseinkommens des Vorjahres
- VerbindlichePreisangebote von drei Anbietern Ihrer gewünschten Weiterbildung, das Preisangebot muss sich auf eine Weiterbildung in der Zukunft beziehen
- Begründung für welches der drei Preisangebote Sie sich entschieden haben. (Es sollte die wirtschaftlichste Weiterbildung sein)
Welche Angaben müssen die drei Vergleichangebote enthalten?
Die Vergleichsangebote müssen folgende Mindestangaben enthalten:
- Name des Anbieters
- Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme
- aussagekräftige Darstellung der Inhalte der Weiterbildung
- Zeitraum der Weiterbildungsmaßnahme
- Veranstaltungsort
- Gesamtkosten/Preis der Weiterbildungsmaßnahme
Was mache ich, wenn ich keine drei Preisangebote bekommen kann?
Können Sie nicht drei vergleichbare Preisangebote einholen, reichen Sie im begründeten Einzelfall zwei Angebote oder eines ein. Sollten Sie weniger als drei Preisangebote einreichen, legen Sie Ihrem Antrag eine formlose Begründung bei.
Bekomme ich die Förderung, wenn ich in Kürze (z.B. auf Grund einer Kündigung) arbeitslos werde?
Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Zu diesem Zeitpunkt muss Ihr Arbeitsverhältnis noch bestehen. Tritt Ihre Arbeitslosigkeit nach der Antragstellung ein, erhalten Sie dennoch die Förderung. Tritt die Arbeitslosigkeit während der Weiterbildung ein, sollten Sie die Arbeitsagentur oder den Träger der Grundsicherung informieren.
Was passiert, wenn ich während der geförderten Weiterbildung umziehe?
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss Ihr Hauptwohnsitz in Sachsen sein. Ziehen Sie später um, wird die Förderung dennoch gewährt.
Bekomme ich den Weiterbildungsscheck auch als Selbstständiger?
Den Weiterbildungsscheck Sachsen können Sie nur als Arbeitnehmer beantragen. Selbstständige profitieren von dem ähnlich einfachen und ebenso attraktiven Einzelbetrieblichen Förderverfahren. Auch hier werden bis zu 80 Prozent der Weiterbildungskosten gefördert.
Kann ich die Förderung bekommen, wenn ich aufstockend ALG II beziehe?
Das ist prinzipiell möglich. Wir empfehlen Ihnen jedoch eine Abstimmung mit dem Bearbeiter beim Träger der Grundsicherung.
Auf was muss ich bei dem Vertrag mit dem Weiterbildungsanbieter achten?
Erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides können Sie den Weiterbildungsvertrag mit dem Anbieter schließen oder sich verbindlich anmelden. Vertragliche Vereinbarungen, welche zeitlich vorausgehen, müssen eine Rücktrittsklausel oder eine sogenannte auflösende Bedingung enthalten, die es Ihnen ermöglicht, den Vertrag zu lösen, wenn die Förderung nicht gewährt wird.
Kann ich meinen Antrag per E-Mail einreichen?
Leider nicht, für den Antrag zum Weiterbildungsscheck wird Ihre Unterschrift im Original benötigt.
Wann bekomme ich mein Geld?
Der Förderbetrag wird an Sie überwiesen, nachdem Sie die Abschlussrechnung vom Weiterbildungsanbieter erhalten und beglichen haben und die Weiterbildung abgeschlossen ist. Kostet Ihre Weiterbildung mehr als 3.000 Euro, können Teile des Weiterbildungsschecks bereits zuvor erstattet werden, wenn die Abschlagszahlung erfolgt ist.
- mehr als 3.000 Euro: eine Abschlagszahlung
wenn Sie ca. die Hälfte der Weiterbildung absolviert haben - mehr als 5.000 Euro: zwei Abschlagszahlungen
wenn Sie ca. ein Drittel bzw. zwei Drittel der Weiterbildung absolviert haben - mehr als 10.000 Euro: bis zu zwei Abschlagszahlungen pro Kalenderjahr
die Auszahlung orientiert sich an Ihrem Weiterbildungsfortschritt (z.B. Abschluss eines Semesters oder von Modulen).
Die Weiterbildung musste aus Gründen, für die ich nichts kann, abgebrochen werden oder wurde durch den Anbieter abgebrochen. Kann ich die entstandenen Kosten abrechnen?
Grundsätzlich erhalten Sie die Kosten bis zum Zeitpunkt der zweckentsprechenden Verwendung erstattet. Dies erfolgt auf Grundlage einer taggenauen Berechnung. In begründeten Ausnahmefällen wird anders abgerechnet. Dies gilt insbesondere für folgende Ausnahmen:
- Abbruch auf Grund Mutterschutz
- Abbruch auf Grund von Krankheit
- Abbruch auf Grund eines Arbeitsortswechsels bei Leiharbeitnehmern
- Abbruch auf Grund des Antritts von Wehrdienst oder
- vergleichbare Konstellationen.
Gibt es eine maximale Dauer für meine geförderte Weiterbildung?
Ihre Weiterbildung muss bis zum 30.09.2014 abgeschlossen und vollständig bezahlt sein. Dauert Ihre Weiterbildung länger, wird lediglich das letzte bis zum 30.09.2014 abgeschlossene Teilergebnis gefördert.
Bekomme ich mehrere Weiterbildungen gefördert?
Ja, den Weiterbildungsscheck können Sie für mehrere Weiterbildungen beantragen.
Welche Beschäftigten zählen zum öffentlichen Dienst?
Zum öffentlichen Dienst zählen Beschäftigte von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind:
- Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden)
- Personalkörperschaften im wirtschaftlichen Bereich (IHK, HwK, Handwerksinnungen, Landwirtschaftskammern etc.), der freien Berufe (Rechtsanwaltskammern, Ärztekammern, Zahnärztekammern, Apothekenkammern, Architektenkammern etc.), der Sozialversicherung (allg. Ortskrankenkassen und Ersatzkassen, Berufsgenosseschaften, Landesversicherungsanstalten etc.), im kulturellen Bereich (Hochschulen)
- Realkörperschaften (Wasser- und Bodenverbände, Jagd- und Fischereigenossenschaften, Siedlungsverbände etc.)
- Verbandskörperschaften (Landschaftsverbände, Regionalverbände etc.)
- Kirchen
- Bundesunmittelbare (Deutsche Welle, Deutscher Wetterdienst, KfW, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder etc.)
- Landesunmittelbare (Landesrundfunkanstalten, Landesbanken)
- Kommunale (Sparkassen, von den Gemeinden ausgegliederte Teilaufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge wie Abwasserbetriebe als Anstalten öffentlichen Rechts, öffentliche Krankenhäuser als Anstalten öffentlichen Rechts)
ServiceCenter SAB
Sächsische Aufbaubank - Förderbank
Hotline: Mo bis Fr, 8.30 bis 18 Uhr
- Telefon:
- 0351 - 4910 4930
- Fax:
- 0351 - 4910 4000
- E-Mail Adresse:
- E-Mail an die SAB
- Internet:
- www.sab.sachsen.de
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