Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Finanzierung und Bindungsfristen
Von einer beruflichen Weiterbildung profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Da bietet es sich an, die Kosten dafür zu teilen; manchmal übernimmt der Arbeitgeber die Kosten sogar komplett, verlangt jedoch eine so genannte Bindungsfrist. Wir sagen Ihnen, was Sie dabei beachten müssen.
Wenn der Arbeitgeber eine Weiterbildung teilweise oder ganz finanziert, möchte er die neu erworbenen Fähigkeiten für das Unternehmen nutzen. Deshalb verlangt er als Gegenzug für die Finanzierungsspritze häufig eine Bindungsfrist vom Arbeitnehmer.
Wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf dieser Frist aus dem Unternehmen ausscheidet, muss er die Kosten für die Weiterbildung zumindest teilweise zurückzahlen. Das ist üblich und völlig legal, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

fotolia.com/Franz PflueglDa sowohl der Arbeitgeber auch der Arbeitnehmer Vorteile von einer Weiterbildung haben, liegt es nahe, sich die Kosten dafür zu teilen.
Voraussetzungen für eine gültige Bindungsfrist
Nur wenn die folgenden Punkte erfüllt sind, ist die Vereinbarung gültig.
- die Vereinbarung wurde vor der Weiterbildung vertraglich fixiert – entweder im Arbeitsvertrag oder in einem eigenen Fortbildungsvertrag
- die vereinbarte Bindungsfrist ist angemessen (siehe Tabelle unten)
- der Arbeitnehmer scheidet aus Gründen aus, die er selbst zu vertreten hat, also entweder durch eigene Kündigung oder durch vertragswidriges Verhalten, das zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt.
Was heißt angemessen?
Wie lang eine angemessene Bindungsfrist ist, dazu gibt es keine konkreten Festlegungen. Anhand von Gerichtsurteilen ist aber eine Orientierung möglich:
Dauer der Weiterbildung | Zulässige Bindungsfrist | Urteil des Bundesarbeitsgericht |
---|---|---|
bis 1 Monat | höchstens 6 Monate | vom 05. Dezember 2002, Aktenzeichen 6 AZR 539/01 |
bis 2 Monate | höchstens 1 Jahr | vom 15. Dezember 1993, Aktenzeichen 5 AZR 279/93 |
3 bis 6 Monate | höchstens 2 Jahre | vom 06. September 1995, Aktenzeichen
5 AZR 241/94
vom 14. Januar 2009, Aktenzeichen 3 AZR 900/07 |
gut 6 Monate | 3 Jahre | vom 05. Juni 2007, Aktenzeichen 9 AZR 604/06 |
mehr als 2 Jahre | 5 Jahre |
Diese Angaben können nur grobe Orientierungshilfen geben. Eine längere Bindungsfrist kann eventuell zulässig sein, wenn die Weiterbildung besonders teuer war oder dem Arbeitnehmer einen besonderen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt bringt, so die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Dezember 1993, Aktenzeichen 5 AZR 279/93 und vom 16. September 2004, Aktenzeichen 6 AZR 552/02
Die Fortbildungsdauer bezieht sich dabei auf Vollzeit-Lehrgänge. Bei Weiterbildungen, die außerhalb der Arbeitszeit am Abend oder am Wochenende stattfinden, werden die Unterrichtsstunden aufaddiert und daraus die Länge in Arbeitswochen oder -monaten errechnet.
Abschmelzungsklausel vereinbaren
Bei einer solchen Vereinbarung zur Bindungsfrist sollte der Arbeitnehmer unbedingt auf einer Abschmelzungsklausel bestehen. Danach sinken die Rückzahlungsbeträge mit jedem Monat der Betriebszugehörigkeit und sind meist am Ende der Bindungsfrist bei Null angelangt. Ist also eine Bindungsfrist von einem Jahr vereinbart, so sind bei Ausscheiden des Arbeitnehmers nach drei Monaten noch drei Viertel der Fortbildungskosten zu erstatten, nach einem halben Jahr die Hälfte und nach 9 Monaten nur noch ein Viertel.